Gibt es nach der Ratifizierung noch Hoffnung?
Um den Charakter der jeweiligen nationalen Zustimmung zum EU-Vertragswerk zu verstehen, müssen die Begrifflichkeiten hierzu verstanden werden.
Unterzeichnung
Die Unterzeichnung des EU-Reformvertrages, der Menschenrechtskonvention oder eines Zusatzprotokolls ist im Grunde lediglich eine reine Willensbekundung bzw. eine Absichtserklärung. Mit der Unterzeichnung bekundet ein Staat die Absicht, die in einem Vertragswerk genannten Ziele anzustreben. Der betreffende Staat bekundet damit seinen Willen, die im Vertragswerk festgeschriebenen Ziele ebenfalls umsetzen zu wollen, unter Einhaltung der im Vertragswerk festgelegten Richtlinien und Bestimmungen. Die Unterzeichnung eines Vertrags ist vollkommen unverbindlich für den unterzeichnenden Staat. Ein unterzeichnender Staat kann rechtlich in keiner Weise zur Verantwortung gezogen werden, wenn er den Vertrag nicht einhält.
Ratifizierung
Mit der Ratifizierung eines Vertrages erklärt sich ein Staat dazu bereit, die im Vertragswerk festgelegten Richtlinien und Bestimmungen anzunehmen und diese auch juristisch für Verbindlich zu erklären. Der unterzeichnende Staat erkennt den
Vertragswortlaut erst durch die Ratifizierung an, jedoch erst zum Tage der Einführung.
Mit der Ratifizierung eines Vertrages erklärt sich ein Staat dazu bereit, die im Vertragswerk festgelegten Richtlinien und Bestimmungen anzunehmen und diese auch juristisch für Verbindlich zu erklären. Der unterzeichnende Staat erkennt den
Vertragswortlaut erst durch die Ratifizierung an, jedoch erst zum Tage der Einführung.
Einführung
Erst am Tage der offziellen Einführung eines Vertrages, einer Konvention oder auch eines Zusatzprotokolls treten die im Vertragswerk vereinbarten Regelungen und Bestimmungen in Kraft. Zwischen der Ratifizierung und der Einführung liegen oftmals mehrere Monate. Dies lässt den Ratifizierungsstaaten einen Spielraum für eine eventuelle vorzeitige Rücknahme.
Erst am Tage der offziellen Einführung eines Vertrages, einer Konvention oder auch eines Zusatzprotokolls treten die im Vertragswerk vereinbarten Regelungen und Bestimmungen in Kraft. Zwischen der Ratifizierung und der Einführung liegen oftmals mehrere Monate. Dies lässt den Ratifizierungsstaaten einen Spielraum für eine eventuelle vorzeitige Rücknahme.
Rücknahme
Natürlich gibt es für jeden Staat auch ein offizielles „Hintertürchen“, welches ihm immer offen steht. Die Rücknahme. Jeder Staat ist berechtigt sowohl den EU-Reformvertrag, als auch einzelne Zusatzprotokolle zurückzunehmen. Hierbei ist das leitende Gremium, im Falle des EU-Reformvertrages wäre dies der Vorsitzende des Europäischen Rates, davon in Kenntnis zu setzen. Drei Monate nach der Kenntnisnahme des leitenden Gremiums oder seines beauftragten Vertreters tritt die Rücknahme dann offiziell in Kraft und der betreffende Staat ist fortan nicht mehr an die Vertragsinhalte gebunden.
Fazit
Es ist noch nicht vorbei! Selbst Staaten, die den Vertrag schon ratifiziert haben, können diesen noch zurücknehmen!
Es ist noch nicht vorbei! Selbst Staaten, die den Vertrag schon ratifiziert haben, können diesen noch zurücknehmen!
JETZT LIEGT ES AN UNS!
Quelle: Opost
Don
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen